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Psychische Belastung am Arbeitsplatz: Gefährdungsbeurteilung und deine Rechte

Jeder Arbeitgeber muss in seiner Gefährdungsbeurteilung auch die psychische Belastung bei der Arbeit prüfen, so steht es in § 5 des Arbeitsschutzgesetzes. Betrachtet werden Arbeitsaufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit, soziale Beziehungen, Arbeitsmittel und Arbeitsumgebung. Du kannst Vorschläge machen und dich bei ungenügendem Schutz an die Arbeitsschutzbehörde wenden, ohne dass dir Nachteile entstehen dürfen.

Die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung ist Pflicht für jeden Arbeitgeber. Das Arbeitsschutzgesetz verlangt, dass er die Gefährdungen ermittelt, die mit der Arbeit verbunden sind, und daraus die nötigen Schutzmaßnahmen ableitet. Ausdrücklich genannt sind dabei die psychischen Belastungen bei der Arbeit [1]. Klargestellt hat der Gesetzgeber das mit der Novelle des Arbeitsschutzgesetzes von 2013 [2]. Diese Seite erklärt, was mit psychischer Belastung gemeint ist, welche Arbeitsbedingungen geprüft werden, wie das Verfahren abläuft und welche Rechte du als Beschäftigte oder Beschäftigter hast. Stand Oktober 2026; eine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzt sie nicht.

Belastung und Beanspruchung

Im Arbeitsschutz hat "psychische Belastung" eine feste Bedeutung. Gemeint ist die Gesamtheit aller erfassbaren Einflüsse, die von außen auf den Menschen zukommen und ihn psychisch beeinflussen. Die Empfehlungen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) übernehmen diese Definition aus der Norm DIN EN ISO 10075-1 und betonen, dass Belastung wertneutral zu verstehen ist [3]. Arbeit ohne psychische Belastung gibt es nicht. Sie kann anregen und beim Lernen helfen. Je nach Art, Intensität und Dauer und abhängig von deinen persönlichen Voraussetzungen kann sie aber auch zu Ermüdung, Monotonie, herabgesetzter Wachsamkeit oder Stress führen [3].

Wie du auf eine Belastung reagierst, heißt Beanspruchung. Sie hängt von Fähigkeiten, Erfahrung, Gesundheit, Alter und aktueller Verfassung ab [3]. Das Landesamt für Arbeitsschutz in Berlin beschreibt die Beanspruchung deshalb als individuell, die Belastung dagegen als neutralen Begriff für äußere Faktoren [2]. Als mögliche längerfristige Folgen einer beeinträchtigenden Beanspruchung nennen die GDA-Empfehlungen unter anderem Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Muskel-Skelett-Erkrankungen, Depression und Burnout [3].

Die Gefährdungsbeurteilung ist tätigkeitsbezogen: Sie beurteilt die Arbeitsbedingungen einer Tätigkeit [3]. Eine Gefährdung liegt nach den GDA-Empfehlungen vor, wenn die Möglichkeit eines Gesundheitsschadens besteht. Wie wahrscheinlich oder schwer der Schaden wäre, muss dafür nicht feststehen [3].

Welche Arbeitsbedingungen geprüft werden

Die GDA-Empfehlungen nennen sechs Bereiche, die bei der Gefährdungsbeurteilung zu betrachten sind. Für jeden listen sie Merkmale auf, bei denen von einer Gefährdung durch psychische Belastung auszugehen ist [3]. Grundsätzlich zu berücksichtigen sind in allen Branchen Arbeitsintensität, Arbeitszeit, Handlungsspielraum, soziale Beziehungen, besonders zu Vorgesetzten, und die Arbeitsumgebung, vor allem Lärm [3].

Mann in einer schlichten Jacke geht mit einer Beschäftigten durch eine helle Werkhalle und spricht mit ihr
Bild: KI-generiert
BereichBeispiele für Merkmale mit GefährdungBeleg
Arbeitsinhalte und Aufgabenkaum Einfluss auf Reihenfolge, Menge oder Tempo, fehlende oder zu viele Informationen, Aufgaben passen nicht zur Qualifikation, starke emotionale Inanspruchnahme, Gewalt durch KundschaftGDA, Tabelle 1 [3]
ArbeitsorganisationZeitdruck durch zu viel Arbeit für die verfügbare Zeit, häufige Unterbrechungen, unklare Zuständigkeiten, widersprüchliche AnforderungenGDA, Tabelle 2 [3]
Arbeitszeitüber 10 Stunden täglich, Verkürzung der Ruhezeit auf unter 11 Stunden, erweiterte berufsbezogene Erreichbarkeit, Arbeit auf Abruf, kurzfristig erforderliche ÜberstundenGDA, Tabelle 3 [3]
Soziale Beziehungenfehlende Unterstützung und Anerkennung, häufige Konflikte, Herabwürdigung, Ausgrenzung, BelästigungGDA, Tabelle 4 [3]
Arbeitsmittelungeeignete oder schlecht bedienbare Software und Maschinen, schlecht gestaltete Zusammenarbeit mit Robotern oder KIGDA, Tabelle 5 [3]
ArbeitsumgebungLärm, ungünstiges Klima, schlechte Beleuchtung, zu wenig PlatzGDA, Kapitel 2.6 [3]

Welche Merkmale im Einzelfall zählen, richtet sich nach der Tätigkeit. Bei Polizei, Rettungskräften und in der Krankenpflege gehören laut GDA zum Beispiel emotionale Inanspruchnahme und traumatisierende Ereignisse dazu [3]. Wo du selbst die größten Belastungen siehst, kannst du mit dem Arbeitsbelastungs-Test einschätzen, der nach Zeitdruck, Pausen, Mitsprache, Team und Arbeitsumgebung fragt.

Woran gut gestaltete Arbeit zu erkennen ist

Die GDA-Empfehlungen beschreiben auch das Ziel, also wann ein Bereich gut gestaltet ist [3]. Arbeitsabläufe sind es zum Beispiel, wenn die nötigen Mittel wie Zeit, Qualifikation und Informationen vorhanden sind, Vorgabezeiten genügend Puffer haben, Zuständigkeiten klar geregelt sind und du dich konzentriert und ohne Störungen deiner Aufgabe widmen kannst. Für die Arbeitszeit nennen die Empfehlungen eine klare Begrenzung, ungestörte Pausen und Ruhezeiten, Planbarkeit und Mitsprache bei Dauer, Lage und Flexibilität. Bei Schichtarbeit gehören dazu Vorwärtswechsel der Schichten, nicht mehr als drei Nachtschichten hintereinander und möglichst ein freier Abend pro Woche [3].

Soziale Beziehungen sind nach den Empfehlungen gut gestaltet, wenn Kolleginnen, Kollegen und Vorgesetzte bei Bedarf unterstützen, es regelmäßig Rückmeldung und Anerkennung gibt und Konflikte und Fehler nach klaren Regeln behandelt werden. Führungskräfte sollen dafür genügend Zeit und Qualifizierung bekommen [3]. Diese Ziele helfen dir, im Gespräch mit Vorgesetzten oder Betriebsrat konkret zu benennen, was fehlt.

Die sieben Schritte der Gefährdungsbeurteilung

Psychische Belastung braucht keine eigene, gesonderte Gefährdungsbeurteilung. Sie gehört in die allgemeine Beurteilung aller Gefährdungen für die körperliche und psychische Gesundheit [3]. Der Arbeitgeber ist für Planung und Umsetzung verantwortlich, kann die Durchführung aber schriftlich zuverlässigen und fachkundigen Personen übertragen. Beraten wird er vor allem von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt [3]. Nach der GDA-Leitlinie läuft die Beurteilung in sieben Schritten ab [3]:

  1. Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen
  2. Gefährdungen ermitteln
  3. Gefährdungen beurteilen
  4. konkrete Arbeitsschutzmaßnahmen festlegen
  5. Maßnahmen durchführen
  6. Wirksamkeit überprüfen
  7. Gefährdungsbeurteilung fortschreiben

Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen reicht es, einen Arbeitsplatz oder eine Tätigkeit zu beurteilen [1]. Für die Ermittlung nennen die GDA-Empfehlungen drei Vorgehensweisen: Mitarbeiterbefragungen, Beobachtungsinterviews und Analyseworkshops. Welche passt oder ob man sie kombiniert, hängt vom Betrieb ab [3]. Die GDA empfiehlt, Beschäftigte und Führungskräfte einzubinden [3].

Bei den Maßnahmen gibt das Gesetz eine Reihenfolge vor. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen, und individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen [4]. Die GDA-Empfehlungen folgern daraus, dass Änderungen an Organisation, Abläufen und Tätigkeiten Vorrang vor Maßnahmen haben, die nur auf das Verhalten der Beschäftigten zielen [3]. Die Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen [5].

Der Arbeitgeber muss Unterlagen haben, aus denen das Ergebnis der Beurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung hervorgehen [6]. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben, Papier oder elektronische Dateien sind möglich [3]. Zur Wirksamkeitskontrolle gehört zu prüfen, ob die Maßnahmen umgesetzt wurden und ob die Gefährdung tatsächlich gesunken ist. Wurden etwa Unterbrechungen reduziert, wird nach einer angemessenen Frist nachgefragt, ob sie seltener geworden sind. Manche Maßnahmen wirken erst mittel- oder langfristig. Fällt die Kontrolle negativ aus, sind weitere oder andere Maßnahmen nötig [3]. Die Beurteilung muss aktuell bleiben. Anlässe für eine Aktualisierung sind laut GDA zum Beispiel Umstrukturierungen, neue Maschinen, Überlastungsanzeigen von Beschäftigten, Unfälle oder auffällige Häufungen von Fluktuation, Beschwerden und Gesundheitsbeeinträchtigungen [3].

Deine Rechte als Beschäftigte oder Beschäftigter

Du darfst deinem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit machen [7]. Siehst du aufgrund konkreter Anhaltspunkte, dass die Maßnahmen nicht ausreichen, und hilft der Arbeitgeber deiner Beschwerde nicht ab, kannst du dich an die zuständige Arbeitsschutzbehörde deines Landes wenden. Dadurch dürfen dir keine Nachteile entstehen [7]. Eine Überlastungsanzeige ist nach den GDA-Empfehlungen einer der Anlässe, die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen [3]. Welche Rechte du bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge hast, die ebenfalls auf der Gefährdungsbeurteilung aufbaut, steht auf vorsorge.check-dich-selbst.de im Ratgeber Arbeitsmedizinische Vorsorge: Deine Rechte [11].

Vier Erwachsene unterschiedlichen Alters sitzen in einem hellen Besprechungsraum am Tisch und sprechen konstruktiv
Bild: KI-generiert

Gibt es einen Betriebsrat, hat er bei Regelungen zum Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften mitzubestimmen, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht [8]. Die GDA-Empfehlungen halten fest, dass Betriebs- und Personalräte bei Organisation und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung Mitbestimmungsrechte haben, und empfehlen ein möglichst einvernehmliches Vorgehen [3]. Frag dort nach, ob es für deinen Bereich schon eine Beurteilung gibt und welche Maßnahmen beschlossen wurden.

Die Überwachung des Arbeitsschutzes ist staatliche Aufgabe. Die zuständigen Landesbehörden überwachen die Einhaltung des Gesetzes und beraten Arbeitgeber. Seit dem Kalenderjahr 2026 müssen sie jedes Jahr mindestens 5 Prozent der Betriebe in ihrem Land besichtigen [9]. Das Land Berlin nennt für Fragen zur psychischen Belastung zum Beispiel einen eigenen Gewerbeärztlichen Dienst mit Arbeitspsychologie [2].

Wenn die Belastung schon krank macht

Die Gefährdungsbeurteilung soll vorbeugen. Bist du bereits erschöpft oder krankgeschrieben, helfen andere Wege. Wie Lohnfortzahlung, Krankengeld und Krankmeldung funktionieren, erklärt der Ratgeber Krankschreibung bei Burnout. Warst du innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, muss dein Arbeitgeber dir ein betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten [10]. Im Ratgeber Wiedereingliederung nach Burnout steht, wie das abläuft und wie du dabei die Belastungen am Arbeitsplatz ansprechen kannst. Bei langen Arbeitstagen lohnt ein Blick in den Ratgeber Überstunden und Gesundheit. Wenn du an Suizid denkst oder nicht mehr weiterweißt, findest du rund um die Uhr erreichbare Nummern auf der Seite Hilfe finden.

  1. Gesetz Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
  2. Behörde Psychische Belastungen. Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi). Stand o. J.. abgerufen am 28.10.2026
  3. Behörde Berücksichtigung psychischer Belastung in der Gefährdungsbeurteilung - Empfehlungen zur Umsetzung in der betrieblichen Praxis (4. Auflage). GDA-Arbeitsprogramm Psyche, c/o Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Stand 15.06.2022. abgerufen am 28.10.2026
  4. Gesetz Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 4 Allgemeine Grundsätze. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
  5. Gesetz Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
  6. Gesetz Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 6 Dokumentation. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
  7. Gesetz Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 17 Rechte der Beschäftigten. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
  8. Gesetz Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), § 87 Mitbestimmungsrechte (Absatz 1 Nummer 7). Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
  9. Gesetz Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 21 Zuständige Behörden, Zusammenwirken mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
  10. Gesetz Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), § 167 Prävention. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
  11. Gesetz Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), § 3 Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026

Hinweis: Ein Selbsttest gibt dir eine erste Einschätzung. Er ersetzt keine ärztliche oder psychotherapeutische Untersuchung und keine Diagnose.

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