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Kur bei Erschöpfung: Antrag und Ablauf für Mutter-Kind-Kur, Vater-Kind-Kur und Reha

Bist du durch Familie, Pflege oder Beruf erschöpft, kann dir die Krankenkasse eine Kur bezahlen, wenn sie aus medizinischen Gründen nötig ist. Eltern haben Anspruch auf eine Mütter-, Väter-, Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Kur nach §§ 24 und 41 SGB V; Grundlage ist ein ärztliches Attest, den Antrag stellst du bei der Krankenkasse. Die Kur dauert in der Regel drei Wochen, du zahlst 10 Euro pro Tag, Kinder zahlen nichts.

Eine Kur bei Erschöpfung kommt in Frage, wenn dich Familie, Pflege oder Beruf so stark beanspruchen, dass deine Gesundheit leidet, und Arztbesuche oder Therapien am Wohnort nicht genügen. Für Eltern gibt es eigene Kuren mit oder ohne Kind, die die gesetzliche Krankenkasse bezahlt. Berufstätige können sich außerdem an die Rentenversicherung wenden. Auf dieser Seite erfährst du, welche Kur zu welcher Lage passt, wie der Antrag abläuft, was du zuzahlst und was du tun kannst, wenn die Kasse ablehnt. Die Angaben gelten für gesetzlich Versicherte, Stand Oktober 2026. Rechtsberatung ersetzt diese Seite nicht.

Welche Kur zu deiner Lage passt

Umgangssprachlich heißt vieles "Kur". Im Gesetz wird unterschieden zwischen Vorsorge und Rehabilitation. Vorsorge soll unter anderem eine geschwächte Gesundheit stärken, bevor daraus voraussichtlich eine Krankheit wird, oder eine Verschlimmerung verhüten [1]. Rehabilitation setzt bei einer bestehenden Krankheit an [4]. Für Eltern regeln §§ 24 und 41 SGB V beides in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung, wahlweise als Kur mit Kind. Das gilt für Mütter genauso wie für Väter [2, 4].

Frau in den Vierzigern geht ausgeruht auf einem Kiesweg durch einen Kurpark mit hohen Bäumen
Bild: KI-generiert
KurFür wenWer zahlt, DauerBeleg
Mütter- oder Väterkur, Mutter-Kind- oder Vater-Kind-KurEltern in ErziehungsverantwortungKrankenkasse, Regeldauer drei Wochen[2, 4, 10]
Ambulante Vorsorge in einem anerkannten KurortVersicherte, bei denen Behandlung am Wohnort nicht reichtKrankenkasse; die Satzung kann bis zu 16 Euro am Tag zu den übrigen Kosten zuschießen[1]
Stationäre VorsorgeVersicherte, bei denen auch die ambulante Kur nicht reichtKrankenkasse, längstens drei Wochen, wenn keine Verlängerung nötig ist[1]
Vorsorge oder Reha für pflegende AngehörigeMenschen, die Angehörige pflegenKrankenkasse, auch in Einrichtungen des Müttergenesungswerks[1, 3, 12]
Psychosomatische RehaBerufstätige, deren Erwerbsfähigkeit gefährdet istRentenversicherung, in der Regel fünf bis sechs Wochen[13, 14]

Für die Elternkuren gilt eine Besonderheit. Bei der normalen Vorsorge und Reha müssen erst die ambulanten Möglichkeiten ausgeschöpft sein, bevor die Kasse eine stationäre Leistung zahlt. Für Kuren nach §§ 24 und 41 SGB V hat der Gesetzgeber diese Stufenfolge ausgenommen [2, 4]. Du musst also vorher keine ambulanten Behandlungen ausgeschöpft haben [12].

Erschöpfung als Grund für eine Kur

Ein Anspruch besteht nur, wenn ein Gesundheitsproblem vorliegt. Das Müttergenesungswerk nennt als Beispiele starke Erschöpfung, Kopf- oder Rückenschmerzen, Abgeschlagenheit, Unruhe und Angstgefühle, Magen-Darm-Probleme und Schlafstörungen. Diese Beschwerden müssen mit den Belastungen als Mutter oder Vater zusammenhängen. Als mögliche Umstände, die dazu beitragen, nennt es Erziehungsschwierigkeiten, Probleme in der Partnerschaft, alleinerziehend zu sein, ständigen Zeitdruck, den Verlust naher Angehöriger, die Pflege von Angehörigen und fehlende Unterstützung bei der Familienarbeit [10].

Wie erschöpft du gerade bist, kannst du vorab mit dem Erschöpfungs-Check einordnen. Wenn dich vor allem das Planen und Mitdenken für Haushalt und Familie belastet, hilft der Mental-Load-Check. Beide Checks ersetzen kein Attest, sie helfen dir aber, deine Beschwerden für das Gespräch in der Praxis zu beschreiben.

Eine Kur ist keine Behandlung für jede Form von Erschöpfung. Das Gesundheitsportal des Bundes weist darauf hin, dass sich hinter dem Gefühl, ausgebrannt zu sein, auch eine Depression oder Angststörung verbergen kann. Wer nur wegen der Arbeit erschöpft ist, kann sich in einer längeren Auszeit erholen. Menschen mit einer Depression brauchen dagegen andere Hilfe, etwa eine Psychotherapie oder Medikamente; eine Auszeit allein kann ihre Probleme sogar verstärken [16]. Lass deshalb vorher ärztlich klären, was hinter deinen Beschwerden steckt. Fühlst du dich seit Wochen niedergeschlagen, mach zusätzlich den Depressions-Test.

So läuft der Antrag

Am Anfang steht die ärztliche Verordnung, das Attest. Es stellt deine behandelnde Ärztin oder dein behandelnder Arzt aus, die Formulare für Mütter-, Mutter-Kind- und Vater-Kind-Kuren liegen in der Praxis vor. Ist dein Kind ebenfalls krank, braucht es ein eigenes Attest [11]. Das Müttergenesungswerk rät, das Formular möglichst ausführlich auszufüllen [10].

Mit dem Attest kannst du dich an eine Beratungsstelle des Müttergenesungswerks wenden. Im Müttergenesungswerk arbeiten AWO, DRK, die Evangelische Arbeitsgemeinschaft Mütter-Genesung (EVA), die Katholische Arbeitsgemeinschaft für Müttergenesung (KAG) und der Paritätische zusammen. Die Beratung ist kostenlos. Die Beratungsstelle füllt die Antragsunterlagen gemeinsam mit dir aus, hilft bei der Wahl der Klinik und unterstützt dich, falls der Antrag abgelehnt wird [10, 11]. Du kannst den Antrag auch selbst bei deiner Kasse stellen.

Bei der Wahl der Einrichtung hast du ein Wunsch- und Wahlrecht. Die Krankenkasse bestimmt Art, Dauer, Beginn und Einrichtung nach den medizinischen Erfordernissen, muss dabei aber deine berechtigten Wünsche berücksichtigen [1, 2]. Kriterien können zum Beispiel bestimmte Therapien, die Kinderbetreuung, Schwerpunkte der Klinik oder die Entfernung sein. Begründe deine Wünsche ausführlich [10]. Wählst du bei einer Elternkur eine andere geeignete Einrichtung als die Kasse, musst du dafür keine Mehrkosten tragen [4, 12].

Wie lange die Kur dauert und was sie kostet

Eine stationäre Kur soll in der Regel drei Wochen dauern. Länger geht nur, wenn es aus medizinischen Gründen dringend nötig ist [1, 3]. Eine neue stationäre Kur gibt es frühestens vier Jahre, eine ambulante Vorsorgekur in einem anerkannten Kurort frühestens drei Jahre nach der letzten vergleichbaren Leistung, die öffentlich bezahlt oder bezuschusst wurde, außer eine frühere Kur ist medizinisch dringend erforderlich [1, 3].

Wer 18 oder älter ist, zahlt pro Kalendertag 10 Euro an die Einrichtung [2, 4, 5]. Bei drei Wochen sind das 210 Euro. Für Kinder fällt keine Zuzahlung an [10]. Für Menschen mit wenig Geld gibt das Müttergenesungswerk nach eigenen Angaben aus Spenden Zuschüsse zum Eigenanteil und zu den Nebenkosten [10].

Kinder können in der Regel bis 12 Jahre mitkommen, in besonderen Fällen bis 14. Für Kinder mit Behinderung gibt es keine Altersgrenze. Die Kliniken des Müttergenesungswerks bieten pädagogische Kinderbetreuung und begleitenden Schulunterricht an, damit die Kur nicht in die Ferien fallen muss [10]. Bleiben Kinder zu Hause, kann die Kasse eine Haushaltshilfe zahlen. Voraussetzung ist, dass du wegen der Kur den Haushalt nicht weiterführen kannst, ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes, auf Hilfe angewiesenes Kind im Haushalt lebt und niemand sonst im Haushalt einspringen kann [6].

Was im Job gilt

Für eine bewilligte Kur der Kranken- oder Rentenversicherung in einer Vorsorge- oder Rehaeinrichtung gelten die Regeln der Lohnfortzahlung entsprechend. Dein Arbeitgeber zahlt also weiter, im Regelfall bis zu sechs Wochen [7, 18]. Urlaubstage dürfen dafür nicht angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht [8]. Du musst deinem Arbeitgeber den Beginn, die voraussichtliche Dauer und eine Verlängerung unverzüglich mitteilen und die Bewilligung vorlegen [7]. Was bei einer Krankschreibung wegen Erschöpfung gilt, erklärt der Ratgeber Krankschreibung bei Burnout.

Kur über die Rentenversicherung

Bist du berufstätig und gefährdet die Erschöpfung deine Arbeitsfähigkeit, kann eine Reha der Deutschen Rentenversicherung passen. Sie bietet bei psychischen Erkrankungen eine psychosomatische Reha an. Voraussetzung ist zum Beispiel, dass du in den letzten zwei Jahren mindestens sechs Monate Pflichtbeiträge gezahlt hast. Für den Antrag brauchst du einen ärztlichen Befundbericht. Ganztägig ambulant fällt keine Zuzahlung an, stationär höchstens 10 Euro am Tag für bis zu 42 Tage im Jahr [13]. Die letzte Reha muss mindestens vier Jahre zurückliegen, wenn keine dringenden gesundheitlichen Gründe vorliegen. Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit bekommen keine Reha der Rentenversicherung [14].

Kleine Gruppe Erwachsener in den Fünfzigern macht in einem hellen Becken gemeinsam sanfte Wassergymnastik
Bild: KI-generiert

Ist es noch nicht so weit, gibt es Präventionsleistungen. Die Rentenversicherung muss Versicherten mit ersten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ihre Beschäftigung gefährden, Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit anbieten [17]. Ihr Programm dafür heißt RV Fit und enthält Bausteine zu Bewegung, Ernährung und Stressbewältigung. Es beginnt mit einer mehrtägigen Einführung, für die dich dein Arbeitgeber bei weiterlaufendem Lohn freistellen muss. Danach trainierst du etwa drei Monate lang ein- bis zweimal pro Woche neben der Arbeit. Die Kosten trägt die Rentenversicherung [15].

Wenn die Krankenkasse ablehnt

Ablehnungen kommen vor. Gegen den Bescheid kannst du Widerspruch einlegen, und zwar innerhalb eines Monats, nachdem er dir bekanntgegeben wurde, zum Beispiel schriftlich oder zur Niederschrift bei der Krankenkasse [9]. Das Müttergenesungswerk rät, mit der Ärztin oder dem Arzt zu sprechen und die medizinische Notwendigkeit noch einmal ausführlicher begründen zu lassen. Die Beratungsstellen helfen beim Widerspruch [10].

Bei einer Reha-Kur nach § 41 SGB V darf die Kasse von der ärztlichen Verordnung zur medizinischen Notwendigkeit nur abweichen, wenn ein Gutachten des Medizinischen Dienstes etwas anderes ergibt. Dieses Gutachten muss sie dir zur Verfügung stellen und die Abweichung schriftlich oder elektronisch begründen [3, 4]. Lies die Begründung genau und besprich sie mit deiner Ärztin oder deinem Arzt.

Für pflegende Angehörige

Wer einen Angehörigen pflegt, hat eigene Möglichkeiten. Die Krankenkasse zahlt pflegenden Angehörigen eine stationäre Reha, auch wenn eine ambulante ausreichen würde [3]. Vorsorge und Reha sind für sie auch in Einrichtungen des Müttergenesungswerks möglich [1, 3]. Bei der stationären Reha können sie die pflegebedürftige Person mitnehmen, wenn sie in derselben Einrichtung aufgenommen wird [3]. Für eine Vorsorgekur sollte im Attest stehen, dass ambulante Angebote ausgeschöpft, nicht zielführend oder im Alltag nicht umsetzbar sind [12]. Mehr zu Entlastung im Alltag steht im Ratgeber Stress bei pflegenden Angehörigen.

Nach der Kur bieten viele Beratungsstellen Nachsorge an, damit das Gelernte im Alltag bleibt [10, 11]. Geht es dir schon vorher akut schlecht, findest du Anlaufstellen auf der Seite Hilfe finden.

  1. Gesetz Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 23 Medizinische Vorsorgeleistungen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
  2. Gesetz Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 24 Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
  3. Gesetz Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 40 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
  4. Gesetz Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 41 Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
  5. Gesetz Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 61 Zuzahlungen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
  6. Gesetz Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 38 Haushaltshilfe. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
  7. Gesetz Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), § 9 Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
  8. Gesetz Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), § 10 Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
  9. Gesetz Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 84 Widerspruchsfrist. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
  10. Organisation Häufige Fragen zu Kurmaßnahmen. Elly Heuss-Knapp-Stiftung, Deutsches Müttergenesungswerk. Stand o. J.. abgerufen am 28.10.2026
  11. Organisation Ihr Weg zur Kur. Elly Heuss-Knapp-Stiftung, Deutsches Müttergenesungswerk. Stand o. J.. abgerufen am 28.10.2026
  12. Organisation Gesetzliche Grundlagen. Elly Heuss-Knapp-Stiftung, Deutsches Müttergenesungswerk. Stand o. J.. abgerufen am 28.10.2026
  13. Behörde Die Seele heilen mit einer psychosomatischen Reha (Meldung). Deutsche Rentenversicherung Bund. Stand 13.10.2021. abgerufen am 28.10.2026
  14. Behörde Voraussetzungen und Ausschlussgründe (medizinische Reha). Deutsche Rentenversicherung. Stand o. J.. abgerufen am 28.10.2026
  15. Behörde RV Fit: Präventionsangebot der Rentenversicherung. Deutsche Rentenversicherung. Stand o. J.. abgerufen am 28.10.2026
  16. Behörde Burn-out-Syndrom: Ursachen und Behandlung. gesund.bund.de, Bundesministerium für Gesundheit, in Zusammenarbeit mit dem IQWiG. Stand 28.05.2021. abgerufen am 28.10.2026
  17. Gesetz Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), § 14 Leistungen zur Prävention. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026
  18. Gesetz Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), § 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 28.10.2026

Hinweis: Ein Selbsttest gibt dir eine erste Einschätzung. Er ersetzt keine ärztliche oder psychotherapeutische Untersuchung und keine Diagnose.

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